Klinisch-psychologische Diagnostik

Ich bin beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherung als Wahlpsychologin geführt. Sie sind daher zur Inanspruchnahme der Kostenerstattung für einen Teil der Leistung der klinisch-psychologischen Diagnostik gegenüber dem jeweils leistungszuständigen Krankenversicherungsträger berechtigt. Die Zuweisung kann durch Ihren Hausarzt/Ihre Hausärztin, KinderfachärztInnen sowie FachärztInnen für Psychiatrie/Neurologie/Innere Medizin (sowohl aus dem Vertrags- und Wahlbereich) und PsychotherapeutInnen erfolgen. Auf dem Zuweisungsschein muss vermerkt sein, dass eine klinisch-psychologische Diagnostik nach einer angeführten, krankheitswertigen Verdachtsdiagnose nach ICD erbeten wird. 

Klinisch-psychologische Behandlung und Gesundheits­psychologische Beratung

Ab 1.1.2024 wird KlientInnen mit einer psychischen Befindungsstörung bei Inanspruchnahme klinisch-psychologischer Behandlung ein Anspruch eines Kostenzuschusses von den Krankenversicherungsträgern gewährt. Für eine möglicher Teilrückerstattung der klinisch-psychologischen Behandlung muss die Durchführung einer ärztlichen Untersuchung spätestens vor der zweiten klinisch-psychologischen Behandlung mittels einer ärztlichen Bestätigung nachgewiesen werden.

Teilweise werden Kosten (z.B. Biofeedback, oder klinisch-psychologische Behandlung) allerdings auch von Privatzusatzversicherungen refundiert. Dazu informieren Sie sich bitte vor dem ersten Behandlungstermin bei Ihrer Versicherung. 

Gesundheitspsychologische Beratung ist derzeit nicht im Leistungskatalog der Krankenversicherungsträger enthalten und muss deshalb durch die KlientInnen selbst finanziert werden.

Arbeitnehmer­veranlagung oder Einkommens­steuer­erklärung

Sie können die Honorarnoten in der Arbeitnehmerveranlagung oder Einkommensteuererklärung beim Finanzamt steuermindernd geltend machen. Hier könnte es sinnvoll sein vorher kurz mit dem Finanzamt abzuklären, welche Voraussetzungen dafür notwendig sind – die Erfahrungsberichte reichen hier von gar keine bis hin zur ärztlichen Verordnung.

Präventivhilfe

Es ist möglich, nach dem St. KJHG (Bezirkshauptmannschaft) im Rahmen der Präventivhilfe um einen Kostenzuschuss anzusuchen. Dafür sind ein schriftliches Ansuchen, eine Diagnose nach ICD, sowie ein klinisch-psychologischer Behandlungsplan erforderlich. Ein Teil der Kosten kann nach Einzahlung mit der zuständigen BH rückverrechnet werden.
Die Präventivhilfe ist eine Hilfe zur Deckung gleichartig auftretender Bedürfnisse von (werdenden) Eltern, Minderjährigen und deren Erziehungsberechtigten. Sie dienen der Förderung der Familien und der Entwicklung der Minderjährigen. Die Inanspruchnahme ist freiwillig.

Schweigepflicht

Als Klinische und Gesundheitspsychologin bin ich an das Berufsgeheimnis gebunden und unterliege der gesetzlichen Schweigepflicht nach § 14, Psychologengesetz 2013.